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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage
In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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06.05.2024 | 2 BV 10/24 | 1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Konfliktlösung bezüglich des Abbaus von Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto durch Belastung entsprechender Zeiten zulasten des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers" wird Herr Professor Dr. Klaus Schmidt, Präsident des LAG Rheinland-Pfalz a.D., eingesetzt. 2. Die Zahl der Beisitzer beträgt für jede Seite drei. |
07.05.2024 | 7 Ca 501/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.315,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der EZB seit 18.11.2023 zu bezahlen. |
07.05.2024 | 2 Ca 423/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.032,74 € festgesetzt. |
08.05.2024 | 9 Ca 330/23 | 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.736,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2023 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 2.736,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
14.05.2024 | 7 Ca 201/23 | 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 16.04.2024 bleibt aufrechterhalten. |
14.05.2024 | 7 Ca 284/23 | 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 05.03.2024 bleibt aufrechterhalten. |
14.05.2024 | 7 Ca 285/23 | 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 05.03.2024 bleibt aufrechterhalten. |
15.05.2024 | 9 Ca 264/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 1.873,06 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |