Rechtsmittel

Die Aufnahme zeigt im Hintergrund drei liegende rote Ordner mit den Aufschriften "Revision, Berufung und Beschwerde". Im Vordergrund ein liegender Kugelschreiber. Gegen Urteile der Arbeitsgerichte in Urteilsverfahren kann Berufung eingelegt werden, wenn diese im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt oder wenn es sich um einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses handelt. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung begründet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die Bestandteil eines jeden arbeitsgerichtlichen Urteils ist.

Beim Landesarbeitsgericht herrscht Vertretungszwang. Die Parteien müssen sich anwaltlich, gewerkschaftlich oder durch eine Arbeitgebervereinigung vertreten lassen. Im Rahmen der Berufung wird der Rechtsstreit im Grundsatz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht neu verhandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber neues Vorbringen unzulässig. Im Allgemeinen findet nur eine Verhandlung statt, die nach Eingang der Berufungsbegründung oder Berufungserwiderung anberaumt wird.

Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte kann Revision eingelegt werden, wenn diese im Urteil oder auf eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde hin durch das Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde. Da die Zulassung der Revision nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt, ist das Landesarbeitsgericht in den meisten Fällen die letzte Instanz.

Im Beschlussverfahren kann gegen die verfahrensbeendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte Beschwerde eingelegt werden. Das Verfahren entspricht weitgehend dem Berufungsverfahren. Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte findet unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt.

Auch in den Nebenverfahren (z.B. Prozesskostenhilfeverfahren) können gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte Rechtsmittel beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung des jeweiligen Beschlusses. Ein Vertretungszwang besteht hier nicht.

Weitere Informationen zur Revision und zur Rechtsbeschwerde enthält die Homepage des Bundesarbeitsgerichts.

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